§ 4 MiLoG
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 1 Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns
Unterabschnitt 2 Mindestlohnkommission

§ 4 MiLoG Aufgabe und Zusammensetzung

§ 4 Aufgabe und Zusammensetzung

MiLoG ( Mindestlohngesetz )

(1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet. (2) 1Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. 2Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).