§ 40 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 40 AO Gesetz- oder sittenwidriges Handeln

§ 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln

AO ( Abgabenordnung )

Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.