§ 44 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte

§ 44 EEG2023 Vergärung von Gülle

§ 44 Vergärung von Gülle

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt 22 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 19 Cent pro Kilowattstunde. (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn 1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird, 2. die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 150 Kilowatt beträgt und 3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird; auf diesen Anteil kann überjähriges Kleegras bis zu einem Anteil von bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden. (3)