§ 447 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 447 ZPO Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.