(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt. (2) 1Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. 2Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. 3Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen 1. gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder 2. für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden. 4Näheres zu den Ausschreibungsverfahren kann in einer Rechtsverordnung nach § 88 a geregelt werden. (3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn
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