§ 50 a EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 347 vom 18.12.2025

§ 50 a EEG2023 Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen

§ 50 a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag) in 1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, und 2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist. 2Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie nach § 50 b dieses Gesetzes oder nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen haben, für denjenigen Leistungsteil, der sich als Quotient aus der Gesamtsumme der für diese Anlage in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie in Euro und 1 300 Euro je Kilowatt ergibt, auf 50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr. (2)