(1) 1Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag) in 1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, und 2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist. 2Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie nach §
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