§ 50 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität

§ 50 EEG2023 Zahlungsanspruch für Flexibilität

§ 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50 a oder § 50 b für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt. (2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden. (3)