§ 510 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 510 ZPO Erklärung über Urkunden

§ 510 Erklärung über Urkunden

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.