§ 52 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen

§ 52 EEG2023 Zahlungen bei Pflichtverstößen

§ 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie 1. gegen § 9 Absatz 1, 1 a oder 2 verstoßen, 2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen, 3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen, 4. gegen § 10 b verstoßen, 5. die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreiten, 6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen, 7. gegen § 21 b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen, 8. entgegen § 21 b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung messen und bilanzieren, 9. dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21 b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21 c übermittelt haben, 10. entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2 a nicht den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen, 11. die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist oder 12. gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen. (1 a)