§ 55 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte

§ 55 KostO Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken

§ 55 Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken

KostO ( Kostenordnung )

(1) 1Für die Beglaubigung von Ablichtungen und die Erteilung von amtlichen Ausdrucken wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 0,50 Euro für jede angefangene Seite erhoben. 2Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33) erhoben. (2) Werden die Ablichtungen und Ausdrucke durch das Gericht hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale hinzu.