§ 56 EEG2023
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze, BGBl. I Nr. 202
Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien

§ 56 EEG2023 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten: 1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und 2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen.