§ 56 EEG2023
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, BGBl. I Nr. 6
Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien

§ 56 EEG2023 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten: 1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und 2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen.