§ 6 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 6 EEG2023 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau

§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. 2Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten: 1. Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und 2. Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3. (2)