§ 6 FinVermV
Stand: 17.04.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, BGBl. I Nr. 103
Abschnitt 2 Vermittlerregister

§ 6 FinVermV Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

FinVermV ( Finanzanlagenvermittlungsverordnung )

1Im Register nach § 11 a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert: 1. der Name und der Vorname sowie die Firma der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, 2. das Geburtsdatum, 3. die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzt, 4. der Umfang der Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder nach § 34 h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung, 5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde, 6. die betriebliche Anschrift, 7. die Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 3 Satz 1, 8. der Name und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken sowie 9. das Geburtsdatum der nach Nummer 8 eingetragenen Personen. 2Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Name und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.