§ 6 a des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Vermögensgegenstände, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Investmentvermögen anvertraut sind, oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a auch in Verbindung mit § 129 b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Fall der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden.