§ 6 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 6 KAGB Besondere Aufgaben

§ 6 Besondere Aufgaben

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

§ 6 a des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Vermögensgegenstände, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Investmentvermögen anvertraut sind, oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a auch in Verbindung mit § 129 b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Fall der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden.