§ 63 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 63 StBerG Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

§ 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. 2Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.