§ 669 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. I Nr. 226 vom 23.07.2026

§ 669 BGB Vorschusspflicht

§ 669 Vorschusspflicht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.