§ 7 EEG2023
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, BGBl. I Nr. 6
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 7 EEG2023 Gesetzliches Schuldverhältnis

§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen 1. müssen klar und verständlich sein, 2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen, 3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und 4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.