1Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74 a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. 2§ 62 ist entsprechend anzuwenden.