§ 70 EEG2023
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, BGBl. I Nr. 6
Teil 5 Transparenz
Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

§ 70 EEG2023 Grundsatz

§ 70 Grundsatz

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

1Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74 a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. 2§ 62 ist entsprechend anzuwenden.