§ 74 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
2. Grundbuchsachen

§ 74 KostO Grundbucheinsicht

§ 74 Grundbucheinsicht

KostO ( Kostenordnung )

Für die Einsicht des Grundbuchs werden Gebühren nicht erhoben.