§ 75 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 3 Verwahrstelle
Unterabschnitt 1 Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen

§ 75 KAGB Zustimmungspflichtige Geschäfte

§ 75 Zustimmungspflichtige Geschäfte

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die nachstehenden Geschäfte nur mit Zustimmung der Verwahrstelle durchführen: 1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe des § 199, soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt, 2. die Anlage von Mitteln des inländischen OGAW in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über solche Bankguthaben. (2)