§ 75 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
2. Grundbuchsachen

§ 75 KostO Eintragungsanträge

§ 75 Eintragungsanträge

KostO ( Kostenordnung )

1Für die Aufnahme von Anträgen auf Eintragungen und Löschungen werden Gebühren nach Maßgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben, soweit sie in der Form des § 29 der Grundbuchordnung gestellt werden müssen. 2Im übrigen ist die Aufnahme und Entgegennahme von Anträgen gebührenfrei.