(1) 1Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. 2Auf Verlangen der Bundesnetzagentur müssen in elektronischer Form vorlegen: 1. Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, die Angaben nach Satz 1 bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und 2. Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71 Absatz 1. (2)
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