§ 76 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 5 Transparenz
Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

§ 76 EEG2023 Information der Bundesnetzagentur

§ 76 Information der Bundesnetzagentur

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. 2Auf Verlangen der Bundesnetzagentur müssen in elektronischer Form vorlegen: 1. Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, die Angaben nach Satz 1 bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und 2. Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71 Absatz 1. (2)