§ 8 MiLoG
Stand: 28.06.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, BGBl. I S. 969
Abschnitt 1 Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns
Unterabschnitt 2 Mindestlohnkommission

§ 8 MiLoG Rechtsstellung der Mitglieder

§ 8 Rechtsstellung der Mitglieder

MiLoG ( Mindestlohngesetz )

(1) Die Mitglieder der Mindestlohnkommission unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. (2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Mindestlohnkommission ist ehrenamtlich. (3) 1Die Mitglieder der Mindestlohnkommission erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten entsprechend den für ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. 2Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt im Einzelfall die oder der Vorsitzende der Mindestlohnkommission fest.