§ 8 RDG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 2 Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen

§ 8 RDG Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, 2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse, 3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, 4. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände, 5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § Absatz des im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.