§ 82 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 82 EEG2023 Verbraucherschutz

§ 82 Verbraucherschutz

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55 a entsprechend.