§ 84 a EEG2023
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, BGBl. I Nr. 6
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 84 a EEG2023 Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

§ 84 a Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Bei seiner Entscheidung über die Feststellung der technischen Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes berücksichtigt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch die technischen Vorgaben nach den §§ 9, 10 b und 100 Absatz 3 und 4 und stellt fest, ob über Smart-Meter-Gateways 1. der Netzbetreiber oder andere nach dem Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung einer Anlage abrufen können, 2. der Netzbetreiber oder andere nach dem Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jederzeit die Einspeiseleistung einer Anlage stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können oder 3. die Einspeiseleistung einer Anlage ferngesteuert in einem Umfang geregelt werden kann, der für die Direktvermarktung des Stroms erforderlich ist, und wenn zugleich eine mit dem intelligenten Messsystem sichere und interoperable Fernsteuerungstechnik vorhanden ist, die über die zur Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten verfügt.