§ 84 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 84 EEG2023 Nutzung von Seewasserstraßen

§ 84 Nutzung von Seewasserstraßen

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.