§ 85 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
3. Registersachen

§ 85 KostO Eintragungen in das Schiffsbauregister

§ 85 Eintragungen in das Schiffsbauregister

KostO ( Kostenordnung )

1Für Eintragungen in das Schiffsbauregister gilt § 84 Abs. 1 bis 4 entsprechend. 2Für die Eintragung des Schiffsbauwerks wird eine Gebühr nicht erhoben. 3Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei.