§ 88 c EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen

§ 88 c EEG2023 Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung

§ 88 c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen, 2. die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4 a neu festzusetzen, 3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28 c Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und