Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen, 2. die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4 a neu festzusetzen, 3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28 e Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und 4. die Höchstwerte nach den §§ 36 b, 37 b, 38 e, 39 b oder § 39 l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.