§ 88 d EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen

§ 88 d EEG2023 Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

§ 88 d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39 n einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen 1. zu den Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen sowie zur Anrechnung der Zuschlagsmengen auf die Ausschreibungsmengen der §§ 28 bis 28 c, 2. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28 c festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann aa) nach Regionen und Netzebenen, bb) nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht, b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen, c) zu der Festlegung von Höchstwerten, d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und e) zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren, 3. abweichend von den §§ 19 bis 35 a und 51 bis 53 zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche