§ 88 f EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen

§ 88 f EEG2023 Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

§ 88 f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39 p nähere Bestimmungen erlassen: 1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine, 2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie von § 28 g Absatz 2 abweichen kann, 3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen, b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte, c) zu Mindestgebotswerten, d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen, e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter abgeben darf, f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder danach, ob es sich um neue Anlagenteile handelt, unterschieden werden kann, und g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren, 4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35 a und 51 bis 55 a, insbesondere