§ 9 AEntG
FNA: 810-20
Fassung vom: 20.04.2009
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 9 AEntG Verzicht, Verwirkung

§ 9 Verzicht, Verwirkung

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

1Ein Verzicht auf den aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7 a entstandenen Anspruch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf Mindestentgeltsätze nach § 5 Satz 1 Nummer 1 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. 2Die Verwirkung des in Satz 1 genannten Anspruchs ist ausgeschlossen. 3Ausschlussfristen für die Geltendmachung des in Satz 1 genannten Anspruchs können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7 a zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate betragen.