§ 9 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
4. Vorauszahlung und Sicherstellung

§ 9 KostO Zurückzahlung von Vorschüssen

§ 9 Zurückzahlung von Vorschüssen

KostO ( Kostenordnung )

Vorschüsse werden nur insoweit zurückgezahlt, als sie den Gesamtbetrag der für das Geschäft bis zu dessen Beendigung entstandenen Kosten übersteigen.