§ 91 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

§ 91 KostO Gebührenfreie Tätigkeiten

§ 91 Gebührenfreie Tätigkeiten

KostO ( Kostenordnung )

1Für die in den §§ 92 bis 93 a und 97 genannten Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften bestimmten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die Tätigkeit gebührenfrei. 2Für einstweilige Anordnungen werden keine Gebühren erhoben.