§ 93 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen

§ 93 EEG2023 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff

§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist. 2Hierbei ist vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat. 3Darüber hinaus können insbesondere nähere Bestimmungen erlassen werden: 1. zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verwendet werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Anlagen im Verhältnis zur Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Grünem Wasserstoff, 2. zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung und Wasserstoffherstellung, Außerdem kann bestimmt werden, dass auch chemische Verbindungen, die ausschließlich aus Grünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner Wasserstoff gelten.