§ 97 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte

§ 97 EEG2023 Kooperationsausschuss

§ 97 Kooperationsausschuss

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. 2Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung 1. der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2, 2. der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, und 3. des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2. (2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet. (3) 1Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. 2Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen. (4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt. (5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere 1. zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,