§ 99 a EEG2023
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 405
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte

§ 99 a EEG2023 Fortschrittsbericht Windenergie an Land

§ 99 a Fortschrittsbericht Windenergie an Land

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

1Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich bis zum 31. Dezember einen Bericht vor zu den aktuellen Nutzungskonkurrenzen beim Ausbau der Windenergie mit 1. Funknavigationsanlagen, 2. Wetterradaren und 3. seismologischen Messstationen. 2Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zeitplan und Stand möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land mit den Nutzungen und Geräten nach Satz 1. 3Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen. 4Soweit Nutzungskonkurrenzen mit militärischen Belangen bestehen, können diese im Einzelfall dargestellt werden.