2/2.0 Vorbemerkung

Autor: Böttges-Papendorf

Betriebswirtschaftliche Beratung - vereinbar, nicht zwingend

Traditionell nimmt der steuerberatende Beruf eine Zwischenstellung zwischen Rechtsberatung und Wirtschaftsberatung ein. Die Steuer-(rechts-)beratung ist ein Teilbereich der allgemeinen Rechtsberatung und gehört als Kernberatungsfeld zu den Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater. Dazu kommen bestimmte Tätigkeiten im Bereich des Rechnungswesens wie insbesondere die Einrichtung einer Buchführung oder das Erstellen von Bilanzen, die ebenfalls zu den Kernberatungsfeldern und Vorbehaltsaufgaben gehören. Die weitergehende betriebswirtschaftliche Beratung sowie andere wirtschaftlich orientierte vereinbare Tätigkeiten im weiteren Sinne gehören damit nicht zwingend zum Aufgabenfeld des Steuerberaters. Das heißt, wer sich über die Hilfeleistungen im Bereich der Buchführung und des Rechnungswesens einschließlich Bilanzerstellung hinaus dort engagiert, muss nicht nur zusätzliche Kenntnisse und Voraussetzungen mitbringen, sondern auch in dieses zusätzliche Beratungsfeld investieren. Die Aufnahme der betriebswirtschaftlichen Beratung in das eigene Kanzleiportfolio sollte daher eine bewusste Entscheidung sein.

Nach den Regeln der Kunst vorgehen