2/3 Berufsrecht

Autor: Böttges-Papendorf

Vorbehaltsaufgaben und vereinbare Tätigkeiten

Die Steuer-(rechts-)beratung ist ein Teilgebiet der allgemeinen Rechtsberatung. Die Steuerberater haben hier eine spezielle Erlaubnis für die Erbringung derartiger Steuerrechtsdienstleistungen gemäß Steuerberatungsgesetz. Gleichzeitig ergeben sich aus dieser Erlaubnis auch Pflichten und Verbote von mit dem Berufsrecht nicht vereinbaren Tätigkeiten und Verhaltensweisen.

Grundsatz: Die allgemeinen Berufspflichten gelten für Steuerberater immer

Unabhängig davon, ob es sich um eine erlaubnisgebundene Steuerrechtsdienstleistung oder um eine allgemeine vereinbare Tätigkeit handelt, gelten für den Steuerberater die allgemeinen Berufspflichten immer. Das heißt, insbesondere die Regelungen, dass Steuerberater verpflichtet sind, ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben, sowie sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist, sind immer zu beachten (vgl. § 57 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StBerG, §§ 1 - 9 BOStB).

Berufsrechtliche Leitfragen

Daraus ergeben sich insbesondere folgende Fragen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten außerhalb der Vorbehaltsaufgaben zu beantworten sind:

1.

Welche Tätigkeiten außerhalb der Kernberatungsfelder (Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters) sind erlaubt? Welche Tätigkeiten sind verboten?

2.