2/6.1 Grundsatz: Geltung der allgemeinen Berufspflichten

Autor: Böttges-Papendorf

Auch im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten gilt für Steuerberater, dass sie ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben haben. Sie müssen sich außerdem jeder Tätigkeit enthalten, die mit ihrem Beruf oder dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Das wird in den allgemeinen Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten, zuletzt geändert am 29.06.2011, Berufsrechtliches Handbuch Teil II Nr. 5.2.1, ausdrücklich festgehalten.

Zusätzlich enthalten die "Allgemeinen Hinweise" noch Ausführungen zu:

Erforderlichkeit der besonderen Sachkunde

Dazu wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben der erforderlichen Sachkunde bei Auftragsannahme auch ausreichende zeitliche Kapazität zur Verfügung stehen muss und dass die allgemeine Fortbildungsverpflichtung für Steuerberater auch für die Bereiche der ausgeübten vereinbaren Tätigkeiten gilt.

Beachtung der Grenze zur gewerblichen Tätigkeit