Autor: Böttges-Papendorf |
Bereits § 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12.12.2007 (BGBl I, 2840) regelt, dass es nur um Befugnisse bei außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen geht. Das heißt, die gerichtliche Vertretung bleibt nach wie vor den Anwälten vorbehalten, soweit nicht in anderen Gesetzen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Für Steuerberater gilt naturgemäß die Vertretungsbefugnis vor den Finanzbehörden und in der Finanzgerichtsbarkeit. Erfreulich: Durch § 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG (Sozialgerichtsgesetz) i.d.F. des RDG werden Steuerberater ausdrücklich als vertretungsbefugte Personen vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht genannt, soweit Streitigkeiten um den Einzug des Sozialversicherungsbetrags einschließlich Rentenversicherung betroffen sind. Analog wurde auch die
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