4/11.6 Insolvenzverwalter

Autor: Hänchen

Gewerbliche Tätigkeit mit Rechtsdienstleistungsbefugnis und Feuerwehrfunktion

Die Insolvenzverwaltung an sich ist keine freiberufliche Tätigkeit. Für Steuerberater ist sie dennoch eine vereinbare Tätigkeit. Sie schlägt erst "um", wenn sie überwiegend ausgeübt wird (wie praktisch alle vereinbaren Tätigkeiten). Wenn ein Unternehmen geführt wird, ist sie auch im Einzelfall schon unternehmerisch. Hierfür braucht der Steuerberater eine Ausnahmegenehmigung oder einen Fremdgeschäftsführer. (Akzessorische) Rechtsdienstleistungen gehören dazu und sind erlaubt, setzen aber entsprechende Kenntnisse voraus. Für die Kommunikation mit Gerichten wird außerdem die Verfügung über einschlägige Software für die Datenaufbereitung vorausgesetzt sowie schnelle Reaktionszeiten besonders bei Auftragsübernahme. Das kann den Rahmen der normalen Steuerberaterpraxis sprengen. - Das alles erklärt, warum Steuerberater eher als Sanierungs- und Krisenberater tätig werden als als eigentlicher Insolvenzverwalter.

Hinweise der Bundesteuerberaterkammer