4/11.7 Haus- und Wohnungsverwaltung

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

4/11.7.1 Beratungsgebiet erschließen: (Berufs-)rechtliche Rahmenbedingungen

Vereinbare Tätigkeit

Die Ausübung der Haus- und Wohnungsverwaltung als Steuerberater zählt zu den vereinbaren Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG). Die Bundessteuerberaterkammer hat sich in den Hinweisen vom 25.06.2009 (vgl. Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.2.1) zur Tätigkeit des Steuerberaters als Hausverwalter und Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechend positioniert. Hilfreich sind auch die Hinweise des Deutschen Steuerberaterverbands, Die vereinbaren Tätigkeiten der Steuerberater, Zulässigkeit, Versicherung, Vergütung, 2. Aufl. 2009. Dort werden unter Nr. 15 als (immer zulässige) wirtschaftliche Beratungsanteile im Rahmen der Haus- und WEG -Verwaltung folgende Tätigkeiten gesehen:

alle in Erfüllung der mit der kaufmännischen Verwaltung eines Mietshauses im Zusammenhang stehenden Aufgaben bzgl. Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten und Personal sowie der Abschluss von dazu üblichen Verträgen mit Handwerkern, Mietern usw. Die entsprechenden Rechtsdienstleistungsanteile sind dann zulässig nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG.

Persönliche, fachliche und sonstige Voraussetzungen