Autor: Böttges-Papendorf |
Wie der Begriff schon (fast) sagt: Es handelt sich bei einer BWA um eine betriebswirtschaftliche Auswertung - und zwar der Finanzbuchhaltung. Die Finanzbuchhaltung ist aber für ganz andere Zwecke angelegt und erfüllt zunächst den gesetzlichen Zweck, die erforderlichen Handelsbücher nach Handelsrecht oder auch Aufzeichnungen nach Steuerrecht zu führen. Daraus folgt unmittelbar: Die BWA ist nicht automatischer Bestandteil der Finanzbuchführung, sondern eine Zusatzleistung.
Eine sinnvolle Auswertung in Form einer BWA ergibt sich auch nicht "automatisch" aus den Finanzbuchhaltungszahlen, sondern durch entsprechende Zusammenstellung dieser Zahlen für betriebswirtschaftliche Zwecke. Je nach gewünschten Aussagen reichen die Buchungen in der Finanzbuchhaltung dabei nicht aus, um zu den gewünschten BWA-Auswertungen zu kommen, sondern es sind Zusatzbuchungen erforderlich.
BeispielEine Buchführung, in der die jährlichen Abschreibungen lediglich einmal beim Jahresabschluss übernommen werden, ist durchaus ordnungsmäßig: Der Aussagegehalt für die laufende Ermittlung des kurzfristigen Erfolgs verlangt jedoch eine laufende Erfassung. |
Testen Sie "DeubnerSteuernOnline - BWL-Beratung-Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|