4/9.2 Qualifizierte BWA und Kostenrechnung

Autor: Böttges-Papendorf

BWA

Wie der Begriff schon (fast) sagt: Es handelt sich bei einer BWA um eine betriebswirtschaftliche Auswertung - und zwar der Finanzbuchhaltung. Die Finanzbuchhaltung ist aber für ganz andere Zwecke angelegt und erfüllt zunächst den gesetzlichen Zweck, die erforderlichen Handelsbücher nach Handelsrecht oder auch Aufzeichnungen nach Steuerrecht zu führen. Daraus folgt unmittelbar: Die BWA ist nicht automatischer Bestandteil der Finanzbuchführung, sondern eine Zusatzleistung.

So kommt aus der ordnungsmäßigen FiBu eine aussagefähige BWA

Eine sinnvolle Auswertung in Form einer BWA ergibt sich auch nicht "automatisch" aus den Finanzbuchhaltungszahlen, sondern durch entsprechende Zusammenstellung dieser Zahlen für betriebswirtschaftliche Zwecke. Je nach gewünschten Aussagen reichen die Buchungen in der Finanzbuchhaltung dabei nicht aus, um zu den gewünschten BWA-Auswertungen zu kommen, sondern es sind Zusatzbuchungen erforderlich.

Beispiel

Eine Buchführung, in der die jährlichen Abschreibungen lediglich einmal beim Jahresabschluss übernommen werden, ist durchaus ordnungsmäßig: Der Aussagegehalt für die laufende Ermittlung des kurzfristigen Erfolgs verlangt jedoch eine laufende Erfassung.

Von der qualifizierten zur endgerechneten BWA