6/14.2 Erbringung von Finanzdienstleistungen

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

Am 01.01.2013 sind die gewerberechtlichen Regelungen des Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensrechts (VermAnlGEG) (BGBl I 2011, 2481) in Kraft getreten. Mit Beschluss dieses Gesetzes sowie der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 02.05.2012 bedarf es nunmehr für die Zulassung als gewerblich tätiger Finanzanlagenvermittler i.S.d. § 34f GewO sowohl des Nachweises der Sachkunde als auch der Eintragung in das von den IHKs geführte Vermittlerregister.

Erlaubnispflicht nach § 34f GewO

Wer sich als gewerblich tätiger Finanzvermittler selbständig machen möchte, der bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Überprüft werden in diesem Zusammenhang u.a. die Zuverlässigkeit und Sachkunde, das Vorhandensein einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie die steuerliche Unbedenklichkeit. Als Finanzanlagen i.S.d. § 34f GewO gelten

Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden dürfen,