6/14.2.4 Spezielle Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

Beim Start unter den Hürden drunter her laufen?

Gerade Newcomer und Start-Ups, die sich mit "irgendwelchen" Finanzdingen selbständig machen wollen, kommen nicht gleich an eine Banklizenz, und auch die hohen Voraussetzungen nach dem Vermögensanlagengesetz stellen Hürden dar. Sie suchen daher gerne nach Bagatellregelungen, mit denen sie erst einmal starten können.

Ausnahmen nach dem Vermögensanlagengesetz

Direkt in § 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) gibt es eine umfangreiche Liste von Ausnahmen. Relevant für Kleinanbieter könnten folgende Bestimmungen sein:

§ 2 Nr. 3 VermAnlG: Anlagen bei denen

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von derselben Vermögensanlage i.S.d. VermAnlG nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden,

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der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigt, oder

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bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils einer Vermögensanlage i.S.d. Gesetzes mindestens 200.000 Euro je Anleger beträgt.

Außerdem ausgenommen sind Angebote, die sich nur an einen begrenzten Personenkreis oder nur an die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers oder von einem mit dessen Unternehmen verbundenen Unternehmen richten (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG).

Dazu kommen bestimmte Genossenschaftsanteile, wenn für den Vertrieb keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird. Weitere Ausnahmen gelten für