6/14.4 Pfandleihgewerbe

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

Die Ausübung der Tätigkeit als Pfandleiher ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Der zukünftige Gewerbetreibende stellt einen schriftlichen Antrag. Das zuständige Ordnungsamt der jeweiligen Kommune (oder der entsprechenden Behörde des Kreises) prüft die persönliche Zuverlässigkeit und erteilt die Erlaubnis.. Die Gebühr beträgt in Abhängigkeit der jeweiligen Kommune zwischen 100 Euro und 1.000 Euro.

Notwendige Unterlagen für die Erlaubnispflicht nach § 34 GewO

Nachweis der Identität durch Personalausweis/Pass;

Führungszeugnis, welches persönlich bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden muss (Dauer: ca. drei Wochen, Gebühr 13 Euro);

Gewerbezentralregisterauszug, der je nach Kommune bei der örtlichen Meldebehörde oder beim Ordnungsamt persönlich zu beantragen ist (Dauer: ca. drei Wochen, Gebühr: 13 Euro);

Vorlegen einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, die entweder durch das Finanzamt oder die Steuerabteilung der Stadt ausgestellt wird und für sechs Monate gilt. Sie ist persönlich, schriftlich oder telefonisch und gebührenfrei erhältlich;

Bescheinigung des Amtsgerichts bzgl. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis;

Nachweis von Sicherheiten in der Form von Guthaben oder Bankbürgschaften i.H.v. mindestens 100.000 Euro.

Rechtliche Grundlagen