Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen |
Unter Arbeitsvermittlung wird die Tätigkeit verstanden, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zusammenzubringen. Unterschieden werden öffentliche Arbeitsvermittlung über die Agenturen für Arbeit und die private Personal-/Arbeitsvermittlung.
Die Gewerbeanmeldung ist grundsätzlich schriftlich in der Gewerbemeldestelle der jeweiligen Kommune einzureichen. Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, dann wird die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung sofort ausgestellt. Entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung der jeweiligen Kommune können die Gebühren zwischen 20 Euro und 50 Euro liegen.
Bei der Anmeldung des Gewerbes sind neben dem Anmeldeformular für ein Gewerbe nach § 14 GewO folgende Unterlagen vorzulegen:
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung; |
Pass oder Meldebescheinigung und Bescheinigung über Aufenthaltsrecht bei Staatsangehörigen eines EU-Staates und Island, Liechtenstein und Norwegen; |
Pass und Meldebescheinigung sowie ein Aufenthaltstitel, der keine Auflagen und Bedingungen enthalten darf, die eine selbständige Gewerbeausübung verbieten, bei Staatsangehörigen aus einem Nicht-EWR-Staat; |
Auszug aus dem Handelsregister (beim Amtsgericht zu beantragen), wenn Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist. |
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