6/22.1 Brancheninfo Krankenhäuser

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

Begriff

Der Begriff Krankenhaus ist (gesetzlich) nicht abschließend definiert. Im deutschen Rechtsraum legt man i.d.R. die Begriffsbestimmung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG-Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG), Geltung ab 01.01.1972; neugefasst durch Gesetz v. 10.04.1991, BGBl I, 886; zuletzt geändert durch Art. 16a, Gesetz v. 20.07.2014, BGBl I, 1133) zugrunde. Dort heißt es in § 2 KHG:

Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind "Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können".

Verwandte Begriffe

Die WZ 2008 unterscheidet für statistische Zwecke Krankenhäuser, Hochschulkliniken und Vorsorge- und Rehabilitationskliniken. Weitere Begriffe sind Hospiz (für die Behandlung und Begleitung von Schwerstkranken bzw. Sterbenden, Hospital oder Spital (Österreich), Lazarett (Militär), Klinik, Sanatorium.

Konzession nach § 30 GewO notwendig

Wer eine private Krankenanstalt, Entbindungsanstalt oder Nervenklinik betreiben möchte, braucht eine Konzession nach § 30 GewO (Gewerbeordnung).

Einzureichende Unterlagen