6/22.4.2 Spezielle Rechtsfragen

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

Erlaubnispflicht

Auch wenn für die Ausübung der vorstehenden Berufe keine Approbation notwendig ist, ist die Ausübung einiger Berufe mit einer Erlaubnis verbunden.

Heilpraktiker

Wer als Heilpraktiker tätig werden möchte, ohne dass er Arzt ist, muss hierfür die Erlaubnis besitzen. Geregelt ist das im § 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl I, 251), geändert durch Art. 53 EGStGB vom 02.03.1974 (BGBl I, 469). Weiter heißt es (§ 2): "Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird." Das heißt also, dass der Heilpraktiker sowohl diagnostizieren und therapieren als auch verordnen darf. Letzteres bezieht sich allerdings nur auf die direkte Applikation beim Patienten. Rezeptpflichtige Arzneimittel darf er nach dem Arzneimittelgesetz weder verschreiben und auch nicht herstellen. Gleiches gilt für Betäubungsmittel gemäß Anlagen I-III des Betäubungsmittelgesetzes.

Physiotherapeuten, Masseure, Masseure und Medizinische Bademeister, Krankengymnasten